Die Behörden der Stadt Bern werden dazu aufgerufen, die am 21. November 2023 vorgesehene Veranstaltung «Massaker in Palästina», welche den Slogan «für eine Intifada bis zum Sieg!» verwendet, zu verbieten.
Die Veranstaltung gefährdet die öffentliche Sicherheit. Zudem wird gegen die Organisatoren der Veranstaltung Strafanzeige eingereicht, und zwar wegen mutmasslichem öffentlichem Aufruf zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit, sowie aufgrund eines mutmasslichen Verstosses gegen die Antirassismus Strafnorm.
Mit einem Flyer wirbt eine Organisation, die sich als «derfunke.be» bezeichnet, unter dem Titel «Massaker in Palästina» auf Instagram für eine Veranstaltung in Bern vom 21. November 2023.
An dieser soll «politische Klarheit» vermittelt werden für den Kampf für Palästina. Der Einsatz «für eine Intifada bis zum Sieg» auf Instagram ist als öffentlicher Aufruf zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 StGB zu qualifizieren, ev. als Unterstützung einer kriminellen Organisation Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB, als Verstoss gegen Art. 261bis StGB (Antirassismus Strafnorm) oder eine andere, hier nicht erwähnte Bestimmung des StGB.
Wann wandelt sich Aktivismus in Hate Speech?
Wo endet die Meinungsfreiheit und wo wandelt sich Aktivismus in Hate Speech? In der schweizerischen Rechtspraxis nirgends, wenn man politische Parolen zum Nahostkonflikt betrachtet. Um diesem Sachverhalt nachzugehen, hat die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus die ehemalige Bundesrichterin und Stiftungsrätin Dr. Vera Rottenberg sowie Mia Mengel, wissenschaftliche Mitarbeiterin der GRA, mit einer rechtlichen Analyse beauftragt.
Im Mittelpunkt der Analyse «From the River to the Sea…», «Intifada bis zum Sieg» – keinesfalls strafbar? stehen ebendiese Slogans. Sie wurden nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 verstärkt in der Schweizer Öffentlichkeit verwendet.
Die beiden Autorinnen argumentieren, dass eine strafrechtliche Relevanz der Parolen – insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierungs-Strafnorm Art. 261bis StGB – nicht ausgeschlossen werden könne.