Hakenkreuz

Bevor die Nazis das Symbol «entwendeten» und es zum «Hakenkreuz» wurde, wurde es bereits über Tausende Jahre von Hindus und Buddhist:innen als Glückssymbol gebraucht, bis heute. Westliche Reisende in Indien waren einst beeindruckt vom positiven Symbol der Swastika und verwendeten es fortan auch zu Hause.

Anfang des 20. Jahrhunderts wurde die Swastika im Westen gar zu einem architektonischen Symbol und zierte viele Verpackungen; so auch von Coca Cola oder Carlsberg.

Als die Nazis in Deutschland an die Macht kamen, veränderte sich die Symbolik schlagartig. Ethnologen stilisierten das Zeichen zum Merkmal einer angeblichen «Rasse von Ariern», wie es im Nazijargon hiess.

Die Völkische Bewegung, die eine antisemitisch-rassistische Ideologie vertrat, nannte das Zeichen Hakenkreuz. 1920 machten die Nationalsozialist:innen das nach rechts gewinkelte Hakenkreuz zu ihrem Kennzeichen, und 1935 wurde es Teil der Flagge des Deutschen Reiches. Bis heute steht das Hakenkreuz für die Ideologie und die Verbrechen der Nationalsozialist:innen. In Deutschland, Österreich und anderen Staaten ist das Symbol zur politischen Verwendung verboten – einzig als Aufklärung darf es verwendet werden.

© GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, 2016

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02.12.2024

Wann wandelt sich Aktivismus in Hate Speech?

Wo endet die Meinungsfreiheit und wo wandelt sich Aktivismus in Hate Speech? In der schweizerischen Rechtspraxis nirgends, wenn man politische Parolen zum Nahostkonflikt betrachtet. Um diesem Sachverhalt nachzugehen, hat die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus die ehemalige Bundesrichterin und Stiftungsrätin Dr. Vera Rottenberg sowie Mia Mengel, wissenschaftliche Mitarbeiterin der GRA, mit einer rechtlichen Analyse beauftragt.

Im Mittelpunkt der Analyse «From the River to the Sea…», «Intifada bis zum Sieg» keinesfalls strafbar? stehen ebendiese Slogans. Sie wurden nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 verstärkt in der Schweizer Öffentlichkeit verwendet. 

Die beiden Autorinnen argumentieren, dass eine strafrechtliche Relevanz der Parolen – insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierungs-Strafnorm Art. 261bis StGB – nicht ausgeschlossen werden könne.

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